Das Prüfungsamt hat einen Vordruck für ein Prüfungsunfähigkeitsattest erstellt, der im Internet und im Intranet auf der Homepage des Prüfungsamtes heruntergeladen werden kann.
Es gilt der Grundsatz, dass jeder Prüfling, der einige Tage vor der Prüfung oder am Prüfungstag krank wird, dieses unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern = so schnell es die Umstände zulassen) im Prüfungsamt anzeigen muss. Diese Anzeige kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich bei allen Mitarbeiter/innen im Prüfungsamt erfolgen. Die Anzeige der Krankheit wird in den meisten Fällen alsRücktrittserklärung gewertet werden. Bereits die verspätete Rücktrittserklärung kann dazu führen, dass die Prüfung mit null Punkten und der Noten „ungenügend“ bewertet werden kann. Dass der Prüfling wegen der Krankheit nicht an der Prüfung teilnehmen kann, also prüfungsunfähig ist, muss dann auch noch nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch das unverzügliche (s.o.) Einreichen eines ärztlichen Attestes, aus welchem die Krankheitssymptome und die Art der Leistungsbeeinträchtigung hervorgehen müssen. Die Entscheidung, ob der Prüfling tatsächlich prüfungsunfähig war, trifft das Prüfungsamt auf der Grundlage des Attestes. Auch das verspätete Einreichen des Prüfungsunfähigkeitsattestes kann zu einer Bewertung mit null Punkten und der Note „ungenügend“ führen.
Die bewerteten Klausuren und Hausarbeiten können in den Räumen des Prüfungsamtes (Haus 3, 3. Etage) täglich in der Zeit von 13 bis 15 Uhr eingesehen werden.
Die Ergebnisse von mündlichen Prüfungen werden den Prüflingen direkt nach Abschluss und kurzer Beratung durch die Prüfungskommission mitgeteilt.
Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen werden unter den Matrikelnummern (Studium) bzw. Kennziffern (Ausbildung) per öffentlichen Aushang bekannt gegeben.
Sämtliche Anwärterinnen und Anwärter, unabhängig davon, ob solche des mittleren oder gehobenen Vorbereitungsdienstes werden spätestens zwei Wochen vor der jeweiligen Prüfung durch öffentlichen Aushang geladen (Glaskästen Haus 4). Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung ist die Ladung für alle Prüflinge rechtswirksam. Um die Regelungen des Datenschutzrechtes einzuhalten, erfolgen die Ladungen unter dem am Beginn des Vorbereitungsdienstes vergebenen Matrikelnummern (Studium) bzw. Kennziffern (Ausbildung).
Unabhängig von einer Strafanzeige bei Diebstahl, ist der Verlust oder die Beschädigung des Polizeidienstausweises der personalaktenführenden Stelle unter Angabe des Zeitpunktes und der näheren Umstände unverzüglich anzuzeigen. Die Verlustmeldung ist in schriftlicher Form auf dem Dienstweg nachzureichen. Der Vordruck für die Schadens-/Verlustmeldung ist im Formular- und Vordruckschrank im Intranet der HPol zu finden.
Bei Fragen wenden Sie sich an die zuständige Sachbearbeiterin im Dez. Personal:
Frau Lücke
Tel.: +49 (0) 3301 850-2122 oder 07 641-2122
Zu finden ist PTravel auf der Startseite des Intranetes im Pol1 Netz unter DV Anwendungen „PTravel Web“. Ein Klick auf das Wort “PTravel Web“ führt zu weiteren Information. Hier finden Sie z. B. das Anmelde- und Änderungsformular, Hinweise zur Antragstellung, Rechtsgrundlagen und die Hotline der ZBB für Probleme und Fragen.
PTravel ist ein Reisekostenmanagementsystem, mit dem Dienstreisen beantragt sowie Dienstreisen und Abordnungen/Entsendungen im Rahmen der Fortbildung abgerechnet werden können.
Im § 22 TV-L ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt. Hiernach erhalten Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit bis zu einer Dauer von sechs Wochen weiter ihr Entgelt. Wenn der Beschäftigte am Tage der Erkrankung teilweise noch gearbeitet hat, beginnt die Sechswochenfrist erst am nächsten Tag. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gelten die gesetzlichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Nach Beendigung der Entgeltfortzahlung erhält der Beschäftigte Krankengeld für die Dauer von längstens 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich erhält der Beschäftigte vom Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss (max. bis zum Ende der 39. Woche). Die Dauer ist abhängig von der Beschäftigungszeit. Der Krankengeldzuschuss entspricht der Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Nettoentgelt.
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