Anspruch auf Fahndungskostenpauschale besteht nicht.
Anspruch auf Bekleidungszuschuss kann bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen bestehen.
Wohneigentum ist für das Verteilungsverfahren nicht relevant.
Tauschgesuche können, solange keine dienstlichen Interessen dagegen sprechen, immer eins zu eins getauscht werden. Dabei sind die durch das Dezernat Personal gesetzten Fristen zu beachten. Dazu setzen Sie bitte ein Schreiben auf, welches von beiden Tauschparteien unterzeichnet wird.
Wenn Sie als Pfleger gesetzlich bestellt sind und ein Nachweis über einen Pflegegrad für die zu pflegende Person vorhanden ist, können Sie sich Punkte zum Verteilungsverfahren auf die Praktikumsstellen anrechnen lassen. Auch hier gilt es, die Fristen zu wahren und die notwendigen Nachweise beim Dezernat Personal einzureichen.
Im Verteilungsverfahren sind drei Kriterien relevant:
- Während des Studiums / der Ausbildung erbrachte Leistungen.
- Kinder im gemeinsamen Haushalt, welche das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Soziale Verpflichtungen.
In den Fällen der Nr. 2 und Nr. 3 bedarf es immer einer schriftlichen Bestätigung in Form einer Urkunde oder eines Nachweises seitens der Krankenkasse.
Als Nebentätigkeit gilt nicht die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter. Jedoch sind Sie verpflichtet, die Übernahme eines öffentlichen Ehrenamtes vor dessen Aufnahme schriftlich mitzuteilen.
Aufgrund der Bearbeitungsdauer Ihrer Anzeige einer Nebentätigkeit sollten Sie diese mindestens vier bis fünf Wochen vor Aufnahme der besagten Tätigkeit Ihrem direkten Vorgesetzten zukommen lassen.
Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten im Sinne des § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)i. V. m. §§ 83 ff Landesbeamtengesetz (LBG) dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Unter Nebentätigkeit ist jede Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu definieren. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu Ihrem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Nebentätigkeiten sind mit dem im Intranet veröffentlichen Formblatt zur Anzeige einer Nebentätigkeit auf dem Dienstweg anzuzeigen.
Die Berechnung erfolgt in drei Schritten:
a)
Die erzielten Punkte der geprüften Module (insgesamt 16) multipliziert mit den für das Modul im Modulhandbuch festgelegten Leistungspunkten (LP) werden addiert und durch die Anzahl der Leistungspunkte dividiert.
Beispiel: Sie haben im Modul 01 = 9 Punkte und im Modul 03 = 12 Punkte erzielt. Im Modulhandbuch sind für das Modul 01 = 9 Leistungspunkte und für das Modul 03 = 10 Leistungspunkte festgesetzt worden.
Rechnung: 9 Punkte * 9LP + 12 Punkte * 10LP / 19LP = 10,5 Punkte
b)
Die erzielten Punkte in den Hauptklausuren (insgesamt 4) multipliziert mit den für das Modul im Modulhandbuch festgelegten Leistungspunkten werden addiert und durch die Anzahl der Leistungspunkte dividiert.
Beispiel: Sie haben im Modul 06 = 11 Punkte und im Modul 09 = 8 Punkte erzielt. Im Modulhandbuch sind für das Modul 06 = 9 Leistungspunkte und für das Modul 09 = 12 Leistungspunkte festgesetzt worden.
Rechnung: 11 Punkte * 9LP + 8 Punkte * 12LP / 21LP = 9,28 Punkte
c)
Das arithmetische Mittel aller Modulprüfungen (1.) multipliziert mit 40 (von Hundert) plus das arithmetische Mittel der Hauptklausuren (2.) multipliziert mit 30 (von Hundert) dividiert durch 70 (von Hundert) ergibt die vorläufige Gesamtpunktzahl des Studiums.
Rechnung: 10,5 Punkte * 40 + 9,28 Punkte * 30 / 70 = 9,97 vorläufige Gesamtpunkte Studium
Das Verfahren zur Überprüfung einer Bewertung, das Überdenkungsverfahren, wird auf schriftlichen Antrag des jeweiligen Prüflings durchgeführt. In dem Antrag muss der Prüfling dezidiert im Einzelnen darlegen, warum die Bewertung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Dieser Antrag wird dann mit der Prüfungsleistung der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer vorgelegt. Diese/r überprüfen dann anhand der Einwendungen des Prüflings, ob von der Bewertung abgewichen wird.
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