Im § 22 TV-L ist die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall geregelt. Hiernach erhalten Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit bis zu einer Dauer von sechs Wochen weiter ihr Entgelt. Wenn der Beschäftigte am Tage der Erkrankung teilweise noch gearbeitet hat, beginnt die Sechswochenfrist erst am nächsten Tag. Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gelten die gesetzlichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG). Nach Beendigung der Entgeltfortzahlung erhält der Beschäftigte Krankengeld für die Dauer von längstens 78 Wochen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Zusätzlich erhält der Beschäftigte vom Arbeitgeber einen Krankengeldzuschuss (max. bis zum Ende der 39. Woche). Die Dauer ist abhängig von der Beschäftigungszeit. Der Krankengeldzuschuss entspricht der Differenz zwischen dem Krankengeld und dem Nettoentgelt.
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