Rücktritt von der Prüfung
Wenn Sie so krank sind, dass Sie prüfungsunfähig sind, oder durch sonstige wichtige Gründe an der
Ablegung der Prüfung gehindert sind, können Sie von der Prüfung zurück treten, ohne dass dies als
Prüfungsversuch gewertet wird.
Im Falle einer Krankheit müssen Sie dem Prüfungsamt unverzüglich und unaufgefordert ein aussagekräftiges ärztliches Attest vorlegen.
Inhalte des ärztlichen Attestes Ihr ärztliches Attest muss in einer auch für einen medizinischen Laien
verständlichen Sprache die nähere Beschreibung der Krankheitssymptome und die nähere Beschreibung
der daraus folgenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit für die konkrete Prüfung enthalten.
Welche gesundheitlichen Leiden berechtigen zum Prüfungsrücktritt?
Nicht alle gesundheitlichen Beschwerden berechtigen zum Rücktritt von der Prüfung.
Gesundheitsbeeinträchtigungen infolge von Prüfungsstress (z.B. Kopfschmerzen oder Durchfall infolge von Prüfungsstress) sind hinzunehmen und berechtigen nicht zum Rücktritt von der Prüfung.
Auch dauerhafte Leiden verzerren nicht das Bild der Leistungsfähigkeit am Prüfungstag und berechtigen daher nicht zum Rücktritt von der Prüfung.
Mitwirkungspflicht der oder des Studierenden.
Die Offenlegung der Krankheitssymptome und ihrer Auswirkungen gegenüber dem Prüfungsamt ist
zur Wahrung der Chancengleichheit aller Studierenden notwendig.
Zuständig für den Nachweis durch aussagekräftiges ärztliches Attest ist ausschließlich der oder die Studierende.
Daher sind evtl. entstehende Kosten für ein ärztliches Attest oder Gutachten von der oder dem Studierenden zu tragen.