Studierende sind verpflichtet den Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B spätestens sechs Monate nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf nachweisen. In begründeten Ausnahmefällen und nur auf schriftlichen Antrag kann die HPol diese Frist verlängern, siehe §3 2 APOgPol D (Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst).
Auszubildende des mittleren Dienstes haben spätestens neun Monate nach Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf den Erwerb der Führerscheinklasse B nachzuweisen. Auf schriftlichen Antrag kann die Frist um höchstens 6 Wochen verlängert werden §2 5 APOmPol D, siehe (Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst).