Sie haben die Möglichkeit, jede Prüfung noch ein weiteres Mal zu schreiben. Sollten Sie auch diese Wiederholungsprüfung nicht bestehen, werden Sie aus dem Beamtenverhältnis entlassen und können Ausbildung oder Studium nicht länger fortführen.
Im Studium des gehobenen Dienstes haben Sie einmalig die Möglichkeit, eine zweite Wiederholungsprüfung durchzuführen.
Näheres regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung mittlerer Polizeivollzugsdienst und die Ausbildungs- und Prüfungsordnung gehobener Polizeivollzugsdienst.
Zuständiger Bereich:
LuF