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Online-Kommentierung zum Brandenburgischen Polizei- und Ordnungsbehördengesetz verfügbar

Internet Titelbild Guido Fickenscher

(02.01.2024) Das Brandenburgische Polizei- und das Ordnungsbehördengesetz bildetndie juristische Grundlage für das polizeiliche und ordnungsbehördliche Handeln. Auch wenn es elementarer Teil der Ausbildung und des Studiums ist, können nur Grundkenntnisse vermittelt werden. Eine juristische Kommentierung hingegen kann Beamtinnen und Beamten im Praxisalltag helfen, um sich handlungssicher durch die Paragraphen zu manövrieren. Richterinnen und Richter kann die Kommentierung bei ihrer Rechtsprechung unterstützen.

Mit dem jüngst erschienenen Kommentar „BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Brandenburg“ gibt es erstmalig eine umfassende Kommentierung des Brandenburgischen Polizei- und des Ordnungsbehördengesetzes. Der Vorteil ist, dass die Online-Kommentierung alle drei Monate aktualisiert wird. Diese Form der Literatur ist mittlerweile Standard, da man jederzeit flexibel auf sie zugreifen kann und sie sich immer auf dem neuesten Stand befindet. Angedacht, aber noch nicht beschlossen, ist zudem eine ergänzende Printausgabe.

Neben der Kommentierung der allgemeinen Befugnisse gibt es unter anderem folgende inhaltliche Schwerpunkte:

  • Detaillierte Kommentierung zum Einsatz von unmittelbarem Zwang durch Schocktechniken, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Schusswaffen etc. – dies ist besonders wichtig für den Streifendienst und die Einsatzhundertschaften im Hinblick auf strafrechtliche Vorwürfe wegen Körperverletzung im Amt im Zusammenhang mit dem Einsatz von unmittelbarem Zwang
  • Intensive Erläuterung der Vorschriften zur Datenverarbeitung, zum Beispiel durch Eingriffe in die Telekommunikation
  • Kommentierung neuerer Eingriffsbefugnisse zur Bekämpfung des Terrorismus‘

 

Hauptaugenmerk bei der Erarbeitung lag auch darauf, den Kommentar möglichst praxisorientiert zu gestalten. Um dies zu gewährleisten, wurde ein Team aus Verwaltungsjuristinnen und -juristen, Ministerialbeamten, Richtern und Hochschullehrern zusammengestellt, die überwiegend ihre praktischen Erfahrungen einbrachten.

Trotz mehrjähriger, intensiver Arbeit wird die Kommentierung nie vollständig und abgeschlossen sein, sondern sich stetig weiterentwickeln. Das Team ist daher für Anregungen dankbar, um die Kommentierung zu verbessern und zu verfeinern. Das gilt insbesondere für Hinweise von den Praktikerinnen und Praktikern, die in ihrer täglichen polizeilichen und ordnungsbehördlichen Praxis mit dem Polizei- und Ordnungsrecht arbeiten.

Abschließend gilt ein besonderer Dank Dirk Hofrichter, Rechtsanwalt in Strausberg und Lehrbeauftragter an der HWR Berlin, Fachbereich Polizei. Herr Hofrichter hat seinerzeit mit dem Erstellen des Kommentars begonnen und damit den Grundstein für das jetzige Werk gelegt.

 

Über Guido Fickenscher

Der Volljurist Prof. Dr. Guido Fickenscher doziert Strafprozess- und Polizeirecht an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg. Zudem hat er es sich zur Aufgabe gemacht, Polizeibeamte und –beamtinnen straf- und disziplinarrechtlich als Verteidiger zu vertreten – ein Bereich, der besondere Anforderungen mit sich bringt. Der ehemalige Polizist war neun Jahre lang in den Bereichen Bereitschaftspolizei, Personenschutz und im Lagezentrum des Innenministeriums in Hessen aktiv.

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