XII. Anerkennung und Anrechnung

XII. Anerkennung und Anrechung

Das Prüfungsamt kümmert sich zudem um die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie um die Anrechnung von sonstigen Kenntnissen und Fähigkeiten.
Die Prüfung der Anerkennung erfolgt auf schriftlichen Antrag. Der Antrag ist spätestens zwei Monate nach Beginn der Ausbildung bzw. des Studiums beim Prüfungsamt zu stellen. Er muss auf die Anerkennung von Leistungen bzw. Anrechnung von Kompetenzen und Fähigkeiten bestimmter Module gerichtet sein und sachdienliche Angaben zu den erbrachten Leistungen und erworbenen Kompetenzen enthalten, was durch Vorlage von Unterlagen glaubhaft zu machen ist.
Die gültige Anerkennungs- und Anrechnungsordnung finden Sie hier.

 

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