XI. Rechtsbehelfe

XI. Rechtsbehelfe

Sollten Sie mit einem Prüfungsergebnis nicht einverstanden sein, können Sie ein Überdenkungsverfahren anstrengen. Dieses dient dazu, dass sich die Prüfer erneut mit ihren Bewertungen und den Einwendungen des Prüflings zu befassen.
Zur Anstrengung eines Überdenkungsverfahrens müssen Sie beim Prüfungsamt einen schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe der Prüfungsbewertung einreichen. Der Antrag muss substantiierte Einwände oder konkrete Hinweise auf Bewertungsfehler enthalten.

Ist eine Modulprüfung bzw. eine Zwischen- oder Abschlussprüfung und damit die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden, führt dies zur Entlassung kraft Gesetzes. Die Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens erfolgt dabei durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsamtes.
Gegen diesen Bescheid können Sie ein Widerspruchsverfahren einleiten und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides. Der Widerspruch ist bei der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg einzulegen.

Wird Ihrem Widerspruch nicht abgeholfen, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchbescheids vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden.

 

Netzwerk Studienqualität Brandenburg

 

Link zur Seite Erasmus+

Folgen Sie uns auf:

Link zum Facebook-AuftrittLink zum Twitter-AuftrittLink zum Instagram-Auftritt der Polizei Brandenburg