X. Wiederholungsprüfungen

X. Wiederholungsprüfungen

Ist Ihre Leistung in einer Prüfung erstmalig mit Note 5 (mangelhaft) oder schlechter bewertet worden, kann diese grundsätzlich einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungen dürfen nicht wiederholt werden.

Darüber hinaus kann einmalig im Ausbildungs- bzw. Studienverlauf ein zweiter Wiederholungsversuch (einmaliger dritter Versuch) beim Prüfungsamt beantragt werden. Der Antrag auf Drittversuch ist schriftlich und innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Prüfungsamt zu stellen.

Es gibt feste Wiederholungstermine für schriftliche Prüfungen, die samstags auf dem Campus der HPol stattfinden. Eine Übersicht der regulären Wiederholungstermine finden Sie hier.
Darüber hinaus können vom Prüfungsamt noch weitere außerplanmäßige Wiederholungstermine festgelegt werden. Sie werden zu jeder Wiederholungsprüfung, wie unter Punkt V. beschrieben, geladen.

Für die endgültige Bewertung Ihrer Wiederholungsprüfung wird das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der Erst- und Wiederholungsprüfung sowie gegebenenfalls des einmaligen Drittversuchs gebildet. Sollte die Wiederholungsprüfung bestanden sein, werden unabhängig von dem errechneten arithmetischen Mittel mindestens 5 Punkte vergeben. Sollte eine schriftliche Wiederholungsprüfung mit weniger als 5 Punkten bewertet werden, erfolgt eine Zweit- ggf. Drittbewertung.

Sollte eine Prüfung auch im einmaligen Drittversuch nicht bestanden sein, wird das endgültige Nichtbestehen festgestellt. Damit ist die Laufbahnprüfung endgültig nicht bestanden und Ihre Ausbildung bzw. Ihr Studium an der Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg beendet. Die Bekanntgabe des endgültigen Nichtbestehens erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Prüfungsamtes.

 

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