VIII. Rücktritt von Prüfungen

VIII. Rücktritt von Prüfungen

Ein Rücktritt von einer Prüfung ist nur dann zulässig, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen, die Sie dem Prüfungsamt unverzüglich anzeigen und glaubhaft machen.

Unverzüglichkeit ist gegeben, wenn Ihre Erklärung auf Rücktritt und Ihr Nachweis zum frühestmöglichen Zeitpunkt („ohne schuldhaftes Zögern“) im Prüfungsamt eingegangen sind.
Erfolgt die Erklärung des Rücktritts nicht unverzüglich, grundsätzlich spätestens am Prüfungstag, kann die Prüfungsleistung vom Prüfungsamt mit null Punkten „nicht bestanden“ bewertet werden.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Ihnen eine Prüfungsteilnahme unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist (zum Beispiel Krankheit, Unfall, plötzlicher Tod eines nahen Angehörigen).

Ich weise darauf hin, dass an die Glaubhaftmachung eines wichtigen Grundes im Prüfungsrecht besondere Anforderungen gestellt werden.
Zur Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit bei Krankheit wird ein ärztliches Attest benötigt, das Angaben zu den Krankheitssymptomen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen mit Bezug auf die konkrete Prüfungsform (schriftlich, mündlich, praktisch etc.) enthält. Die bloße Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit durch den Arzt ist nicht ausreichend und wird vom Prüfungsamt nicht anerkannt.
Das ärztliche Attest ist grundsätzlich spätestens am Prüfungstag auszustellen.

Die „Checkliste - Rücktritt von einer Prüfung“ finden Sie hier
Das Formular „Ärztliches Attest zur Feststellung einer Prüfungsunfähigkeit“ finden Sie hier

Sind Sie mit wichtigen Gründen von einer Prüfung zurückgetreten und haben Sie diese Gründe dem Prüfungsamt der HPol unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht, ist die versäumte Prüfung bei der nächsten angebotenen Wiederholungsmöglichkeit nachzuholen.

Sonderfall: amtsärztliches Gutachten
Hat das Prüfungsamt angeordnet, dass Sie für weitere Prüfungsrücktritte ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen haben, sollten Sie Folgendes beachten:

Lassen Sie sich durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt untersuchen und nehmen Sie die schriftliche Anordnung des Prüfungsamtes zur Vorlage mit.

Auftraggeberin oder Auftraggeber des Amtsarztes sind Sie als Privatperson. Sie benötigen das Gutachten für das Prüfungsamt. Die Amtsärztin oder der Amtsarzt ist rechtlich verpflichtet, Sie zu begutachten, denn die Vorlage des Gutachtens wird aufgrund von Rechtsvorschriften verlangt.

In der Regel schreiben Amtsärzte ein ausführliches Gutachten, das auch nähere Angaben zur Untersuchung und evtl. berücksichtigten weiteren Attesten oder Zwischenergebnissen macht. Achten Sie darauf, dass Ihre Symptome ausführlicher beschrieben und Ihre konkrete Leistungsbeeinträchtigung für die spezielle Prüfung näher dargestellt werden. Die Ärztin
oder der Arzt kann Ihre Gesundheitsstörung nicht rückwirkend (z.B. für gestern) feststellen; das
Gutachten sollte daher spätestens am Tag der Prüfung ausgestellt sein.

Sie tragen die Verantwortung dafür, dass das Gutachten rechtzeitig beim Prüfungsamt eingeht!

 

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