VII. Bewertung von Prüfungen

VII. Bewertung von Prüfungen

Ihre erbrachte Prüfungsleistung wird unter Verwendung eines Punktwertes bewertet. Dieser ist jeweils auf zwei Dezimalstellen hinter dem Komma anzugeben. Aufgrund der vorgenommenen Bewertung ist eine Prüfungsnote nach dem folgenden Punktesystem zu vergeben.

Abweichend von dem dargestellten Punktesystem können Prüfungsleistungen auch ohne Punktwert mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet werden. Das betrifft insbesondere die Prüfungen in im Leitthema 7 (mittlerer Dienst) bzw. in Modul 11 (gehobener Dienst).

Die Bewertung Ihrer Prüfung obliegt den Prüfern. Je nach Prüfungsform (hier insbesondere bei den schriftlichen und mündlichen Prüfungen) werden neben den erforderlichen fachlichen Kompetenzen insbesondere die Richtigkeit der Aussagen und deren praktische Verwertbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Argumentation, die Stimmigkeit des Aufbaus, die Ausdrucksweise und die Beachtung der Regeln der deutschen Rechtschreibung berücksichtigt. In den rechtswissenschaftlich geprägten Prüfungen wird darüber hinaus die Einhaltung der Rechtsmethodik bewertet. In besonderem Maße ist zu berücksichtigen, dass es für den Polizeivollzugsdienst unerlässliche Kompetenzen gibt, deren Vorhandensein ohne Einschränkungen durch Sie in den Prüfungen nachgewiesen werden muss.

Mündliche Prüfungsleistungen werden durch eine Prüfungskommission aus in der Regel zwei prüfenden Personen abgenommen und bewertet, wovon eine den Vorsitz hat. Sofern kein Einvernehmen über die Bewertung hergestellt werden kann, bestimmt der Vorsitzende der Prüfungskommission unter angemessener Berücksichtigung der in der Prüfungskommission vorgeschlagen Noten den endgültigen Punktwert.

Bei sonstigen Prüfungen mit mehreren Prüfern (z.B. schriftlichen Prüfungen aus fächerübergreifenden Komplexen) wird der Punktwert durch das arithmetische Mittel entsprechend der festgelegten Gewichtung festgelegt.
Sollte eine Prüfungsleistung in einem Fachkomplex mit 3 Punkten oder weniger bewertet werden, ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden und kann daher nur mit maximal 4 Punkten bewertet werden.

Rechenbeispiel 1:
Fachkomplex 1: Gewichtung 30%, Teilbewertung =   6,13 Punkte
Fachkomplex 2: Gewichtung 20%, Teilbewertung =   8,45 Punkte
Fachkomplex 3: Gewichtung 50%, Teilbewertung = 12,89 Punkte

Formel: (6,13 Punkte x 30%) + (8,45 Punkte x 20%) + (12,89 Punkte x 50%) / 100 = 9,97 Punkte  

Rechenbeispiel 2:
Fachkomplex 1: Gewichtung 30%, Teilbewertung =   3,00 (oder weniger) Punkte
Fachkomplex 2: Gewichtung 20%, Teilbewertung =   8,45 Punkte
Fachkomplex 3: Gewichtung 50%, Teilbewertung = 12,89 Punkte

Formel: (3,00 Punkte x 30%) + (8,45 Punkte x 20%) + (12,89 Punkte x 50%) / 100 = 9,04 Punkte

ABER: Da der Fachkomplex 1 in diesem Beispiel mit 3 oder weniger Punkten bewertet wurde, wird die Prüfung nicht mit den errechneten 9,04 Punkten sondern mit 4,00 Punkten (Note 5 – mangelhaft) bewertet!

 

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