Grundsätzlich sind alle Tätigkeiten im Sinne des § 40 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG)i. V. m. §§ 83 ff Landesbeamtengesetz (LBG) dem Dienstvorgesetzten anzuzeigen. Unter Nebentätigkeit ist jede Wahrnehmung eines Nebenamtes oder die Ausübung einer Nebenbeschäftigung zu definieren. Nebenbeschäftigung ist jede sonstige, nicht zu Ihrem Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Nebentätigkeiten sind mit dem im Intranet veröffentlichen Formblatt zur Anzeige einer Nebentätigkeit auf dem Dienstweg anzuzeigen.
Zuständiger Bereich:
Personal