Campus FAQ

Krankheit vor oder am Prüfungstag / Rücktrittserklärung / Ärztliches Attest

Es gilt der Grundsatz, dass jeder Prüfling, der einige Tage vor der Prüfung oder am Prüfungstag krank wird, dieses unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern = so schnell es die Umstände zulassen) im Prüfungsamt anzeigen muss. Diese Anzeige kann telefonisch, per E-Mail oder schriftlich bei allen Mitarbeiter/innen im Prüfungsamt erfolgen. Die Anzeige der Krankheit wird in den meisten Fällen alsRücktrittserklärung gewertet werden. Bereits die verspätete Rücktrittserklärung kann dazu führen, dass die Prüfung mit null Punkten und der Noten „ungenügend“ bewertet werden kann. Dass der Prüfling wegen der Krankheit nicht an der Prüfung teilnehmen kann, also prüfungsunfähig ist, muss dann auch noch nachgewiesen werden. Dies erfolgt durch das unverzügliche (s.o.) Einreichen eines ärztlichen Attestes, aus welchem die Krankheitssymptome und die Art der Leistungsbeeinträchtigung hervorgehen müssen. Die Entscheidung, ob der Prüfling tatsächlich prüfungsunfähig war, trifft das Prüfungsamt auf der Grundlage des Attestes. Auch das verspätete Einreichen des Prüfungsunfähigkeitsattestes kann zu einer Bewertung mit null Punkten und der Note „ungenügend“ führen.

Tags: 

Kranheit, Prüfungstag, Rücktrittserklärung, ärtzliches Attest

Zuständiger Bereich: 

PrA

Netzwerk Studienqualität Brandenburg

 

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