Der Bedienstete ist verpflichtet, seinem Vorgesetzten die Arbeits-/Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz bzw. § 61 Abs. 1 Landesbeamtengesetz). Bei einer Dauer von länger als drei Kalendertagen muss eine ärztliche Bescheinigung unverzüglich vorgelegt werden. Zu beachten ist, dass z.B. bei einer Erkrankung von Freitag bis Dienstag spätestens am Montag ein Krankenschein vorzulegen ist, da bei der Dauer der Erkrankung das Wochenende eingerechnet wird.
Zuständiger Bereich:
Personal