Abhandlungen

Kapitel 3: Ablauf des Verfahrens gegen Fritz und Elisabeth Fehrmann

Nach dem oben dargestellten Muster der politischen Rechtsprechung wurden Fritz und Elisabeth Fehrmann exemplarisch angeklagt, verurteilt, hingerichtet bzw. inhaftiert:

  1. Nach den Ermittlungen des Ministeriums für Staatssicherheit unterbreitete der Staatsanwalt des Bezirkes Frankfurt (Oder) der Obersten Staatsanwaltschaft der DDR „weisungsgemäß folgende Strafvorschläge… für den Agenten Fritz Fehrmann die Todesstrafe nebst Einziehung des Vermögens“. Für Elisabeth Fehrmann wurde eine Zuchthausstrafe von 12 Jahren gefordert
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  2. Dabei wurden auch Resolutionen von Belegschaften verschiedener Dienststellen der Volkspolizei bzw. der Feuerwehr zur Begründung des Urteils herangezogen, „die die härteste Bestrafung des Verbrechers Fehrmann verlangen“. Diese Resolutionen wurden erfahrungsgemäß nach entsprechenden Aufforderungen oder in vorauseilendem Gehorsam abgegeben, hier vor Prozessbeginn in der Zeit zwischen dem 22.7. und dem 12.8.1961 vom VPKA Seelow (Abt. Feuerwehr); dem VPKA Seelow (Abt. K); vom VPKA Zeitz (SED-Grundorganisation); vom VPKA Angermünde (SED-Grundorganisation); der ZLA (Zentralen Lehranstalt) für Feuerwehr Lockwitz; dem Präsidium der Volkspolizei Berlin (Abt. Strafvollzug); der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei Halle (Chefabteilung); sowie dem VPKA Frankfurt (Oder) (Parteiorganisation ABV). Diese „Resolutionen“, z.T. mit Sammel-, aber auch mit Einzelunterschriften gezeichnet, sind ausnahmslos mit einer präjudizierenden Forderung und in einem verächtlichem Stil abgefasst, wie z.B. in der Protesterklärung aus Lockwitz: „Während die friedliebenden Menschen unserer Republik für die Erhaltung des Friedens kämpfen, verriet dieser Verbrecher dem Klassengegner Dienstgeheimnisse und dienstliche Maßnahmen. Damit wurde die Sicherheit unserer Republik aufs gröbste gefährdet und aufs Spiel gesetzt. Für diesen Verrat kann es nur eine Strafe geben. Wir fordern das härteste Strafmaß welches ein Gericht des Volkes aussprechen kann, die Todesstrafe.“
     
  3. Der Generalstaatsanwalt der DDR (Az. I a 273/61) schrieb am 7.09.1961 an das ZK der SED „Betr.: Strafsache Fritz Fehrmann“ als der quasi letztinstanzlichen Vorverurteilungsstelle bezüglich der Todesstrafe: „An den Staatsanwalt des Bezirkes Frankfurt (Oder) wurde der vom Ministerium für Staatssicherheit zentral ermittelte Vorgang gegen Fritz Fehrmann zur Anklage wegen Spionage im schweren Fall übergeben. … Bei Fehrmann handelt es sich um einen ausgesprochenen und unverbesserlichen Feind unseres Staates, der durch jahrelangen Verrat die Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik im erheblichen Maße gefährdet und den Kriegsvorbereitungen der Imperialisten bewusst Vorschub geleistet hat. Wegen der Schwere und des Umfanges des Verrates ist vorgesehen, die Todesstrafe zu beantragen. Die Zustimmung des Genossen Minister Mielke liegt vor.“
     
  4. Am 13.9.1961 wurde die Anklage erhoben, am 14.09.1961 erging der Beschluss zur Eröffnung der Hauptverhandlung, die vom 20. bis 22.09.1961 in Frankfurt (Oder) stattfand.
     
  5. Fritz Fehrmann und dessen Frau Elisabeth wurden am 22. 09.1961 vom I. Strafsenat des Bezirksgerichtes Frankfurt (Oder) wegen „Spionage im Schweren Fall“ gemäß §§ 14 und 24 StEG der DDR zum Tode bzw. zu 10 Jahren Zuchthaus verurteilt. Elisabeth Fehrmann wurde nach vier Jahren von der Bundesrepublik Deutschland freigekauft.
     
  6. Das von Fritz Fehrmann eingereichte Gnadengesuch wurde vom damaligen Staatsratsvorsitzenden der DDR Walter Ulbricht am 16.10.1961 persönlich abgelehnt. Dabei ist bemerkenswert, dass der Staatsratsvorsitzende Walter Ulbricht zum einen die oberste Gnadeninstanz der DDR war, zum anderen aber auch das Zentralkomitee der SED leitete, welches bereits die letzte Instanz der Urteilsvorfestlegung (Todesstrafe) im Fall von Fritz Fehrmann war. Also konnte das Gnadengesuch schon formal keine Aussicht auf Erfolg haben.
     
  7. Das Todesurteil gegen Fritz Fehrmann wurde am 21. 10.1961 in der Strafvollzugsanstalt Leipzig vollstreckt. Das Vollstreckungsprotokoll der Strafvollzugsanstalt Leipzig vom 21.10.1961 vermerkt für die gegen 4.00 Uhr nachts erfolgte Hinrichtung: „Er wurde dem Scharfrichter übergeben. Die Vollstreckung dauerte 3 Sekunden.“ Der am 21.10.1961 in Frankfurt (Oder) ausgestellte ärztliche Totenschein gibt als Todesursache „Schädelbasisfraktur“ sowie unter „Nähere Umstände“ „Unfall“ an. (Hinrichtungsart Enthauptung durch das Fallbeil.)

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