IX. Einsichtnahme in Prüfungen

IX. Einsichtnahme in Prüfungen

Sie haben die Möglichkeit, in die von Ihnen abgelegten Prüfungen Einsicht zu nehmen. So können Sie nachvollziehen, worin Ihre Schwächen und Stärken liegen und durch die Einsichtnahme erlangte Kenntnisse in zukünftigen Prüfungen entsprechend umsetzen.

Die Einsichtnahme kann nach Bekanntgabe der Prüfungsleistungen im Prüfungsamt zwischen 13:00 und 15:00 Uhr erfolgen.

Beachten Sie: Aufgabenstellungen und Prüfervermerke unterfallen dem Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz. Die Anfertigung weiterer Kopien, eine Weitergabe an Dritte oder die Veröffentlichung im Internet sind unzulässig. Davon ausgenommen ist die Weitergabe der Unterlagen an Ihren Rechtsbeistand zur Wahrnehmung Ihrer Interessen in einem Prüfungsrechtsverfahren.

 

Netzwerk Studienqualität Brandenburg

 

Link zur Seite Erasmus+

Folgen Sie uns auf:

Link zum Facebook-AuftrittLink zum Twitter-AuftrittLink zum Instagram-Auftritt der Polizei Brandenburg