III. Übersicht über Prüfungen - Prüfungsamt

III. Übersicht über Prüfungen

1. Ausbildungsgang mittlerer Polizeivollzugsdienst 

Gemäß § 9 LPO – mPVD erfolgt die Ausbildung im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes einheitlich im Rahmen eines Ausbildungsganges. Dieser gliedert sich in fünf Ausbildungssemester, in denen bestimmte Leitthemen und die dazugehörigen Fächer behandelt werden (Anlage 1 zur LPO – mPVD). Die konkreten Ziele, Inhalte und Methoden der einzelnen Leitthemen ergeben sich aus dem Ausbildungsplan (Anlage 3 zur LPO – mPVD).

Gemäß § 27 Absatz LPO – mPVD sind bis zum Ende des zweiten und vierten Ausbildungssemesters sowie im fünfen Ausbildungssemester je eine Zwischenprüfung abzulegen. Die drei Zwischenprüfungen setzen sich jeweils aus verschiedenen Prüfungen zusammen. Diese können in schriftlicher, elektronischer, mündlicher, praktischer und in kombinierter Form durchgeführt werden.

Nachdem alle Zwischenprüfungen von Ihnen erfolgreich absolviert worden sind, findet im fünften Ausbildungssemester die Abschlussprüfung statt. Sie besteht aus einem schriftlichen Teil und einem mündlichen Teil. Zum mündlichen Teil der Abschlussprüfung werden Sie zugelassen, nachdem Sie alle vorangegangenen Prüfungen bestanden haben.

Die schriftliche Abschlussprüfung umfasst zwei fächerübergreifende Klausuren mit einer Bearbeitungsdauer von je 180 Minuten. Die mündliche Abschlussprüfung ist eine fächerübergreifende Prüfung, die mit praktischen Prüfungsaufgaben kombiniert werden kann. Diese findet als Gruppenprüfung statt, wobei jeder Prüfling in der Regel 30 Minuten geprüft wird.

Wurde jede Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung bestanden, ist die Laufbahnprüfung insgesamt bestanden und die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Damit haben Sie die Befähigung für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes erworben.

 

2. Studiengang gehobener Polizeivollzugsdienst

Gemäß § 9 SPO – B.A. erfolgt das Studium im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes einheitlich im Rahmen eines akademischen Bachelorstudiengangs. Der Studiengang gliedert sich dabei in zwölf Studienmodule, in denen bestimmte Themen (Fächer) behandelt werden (Anlage 3 zur SPO – B.A.).
Die konkreten Ziele, Inhalte und Methoden der einzelnen Module sowie die Art, Dauer, Anzahl und die Prüfungsinhalte der einzelnen Modulprüfungen ergeben sich aus dem Modulhandbuch (Anlage 4 zur SPO – B.A.). Modulprüfungen können dabei in schriftlicher, elektronischer, mündlicher, praktischer und in kombinierter Form durchgeführt werden.

Die Ausarbeitung der Bachelorthesis (schriftliche Prüfung) sowie die dazugehörige Verteidigung (mündliche Prüfung) bilden ein gesondertes Modul. Zur Verteidigung werden Sie zugelassen, nachdem Sie alle vorangegangenen Prüfungen bestanden haben.
Wurde die Verteidigungsprüfung bestanden, haben Sie den Abschluss als Bachelor of Arts (B.A.) – Polizeivollzugsdienst/Police Service und die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes erworben.


 

3. Masterstudiengang Kriminalistik

Gemäß § 11 SPO – M.A. umfasst das Studium den modularisierten Studiengang und führt zu einem Hochschulabschluss. Es gliedert sich in 14 phänomenunabhängige und phänomenspezifische Module, einschließlich eines praxisbezogenen Forschungsmoduls sowie eines Mastermoduls (Anlage 1 zur SPO – M.A.).
Die konkreten Ziele, Inhalte sowie Lehr- und Lernformen der einzelnen Module sowie die Art, Dauer, Anzahl und die Prüfungsinhalte der einzelnen Modulprüfungen ergeben sich aus dem Modulhandbuch (Anlage 2 zur SPO – M.A.). Modulprüfungen können dabei in schriftlicher, elektronischer, mündlicher, praktischer und in kombinierter Form durchgeführt werden.

Die Ausarbeitung der Masterthesis (schriftliche Prüfung) sowie die dazugehörige Verteidigung (mündliche Prüfung) bilden ein gesondertes Modul. Zur Verteidigung werden Sie zugelassen, nachdem Sie alle vorangegangenen Prüfungen bestanden haben.
Wurde die Verteidigung bestanden, haben Sie den Abschluss „Master of Arts (M.A.)“ für den Studiengang Kriminalistik erworben.

 

4.    Aufstiegslehrgang


Gemäß § 6 PolAV besteht die Ausbildung für den Aufstieg der Beamtinnen und Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes aus einem Ausbildungsabschnitt. Die Aufstiegsausbildung dauert regelmäßig ein halbes Jahr und schließt mit der Aufstiegsprüfung. Die Aufstiegsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil, wobei der schriftliche Prüfungsteil dem mündlichen vorausgeht.

 

 

 

 

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