Senat

Aufgaben und Zuständigkeiten des Senats der Hochschule der Polizei

 

Der Senat der Hochschule der Polizei spielt eine zentrale Rolle in der Weiterentwicklung und Organisation der Hochschule. Er beschließt die Satzungen, die mit der Ausfertigung durch die Präsidentin oder den Präsidenten in Kraft treten. Darüber hinaus fördert er aktiv die Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen sowie nationalen und internationalen Einrichtungen.

Ein weiterer Schwerpunkt seiner Arbeit liegt in der Beratung und Unterstützung der Hochschulleitung in grundlegenden Angelegenheiten. Dazu gehören insbesondere die Organisation des Lehrbetriebs, Fragen der fachpraktischen Ausbildung, die strategische Weiterentwicklung der Hochschule und die Mitwirkung am Haushaltsvoranschlag.

Auch bei wichtigen Personal- und Strukturentscheidungen hat der Senat eine beratende Funktion. Er wird beispielsweise vor der Ernennung von Führungspersonal wie der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie weiteren leitenden Positionen angehört. Ebenso gibt er Empfehlungen bei der Berufung von Professorinnen und Professoren, der Bestellung von Lehrkräften für die angebotenen Studiengänge und der Vergabe von Leistungsbezügen. Darüber hinaus wirkt er an Stellungnahmen zu Änderungen der Ausbildungs-, Prüfungs- und Aufstiegsordnungen für den gehobenen Polizeivollzugsdienst mit.

Sämtliche Beschlüsse des Senats treten mit der Ausfertigung durch die oder den Vorsitzenden des Senats in Kraft.

Dem Senat gehören gem. § 9 des Gesetzes über die Hochschule der Polizei des Landes Brandenburg (BbgPolHG) als Mitglieder an:

1. Präsidentin 

2. Vizepräsidentin 

3. Kanzlerin

4. Studiendekan Bachelor - Studiengang/ Aufstiegslehrgang g.D.

5. Studiengangsleitung Masterstudiengang Kriminalistik

6. Ausbildungsleiter m.D.

7. Leiterin Weiterbildung

1. Vier Vertreter / Vertreterinnen des hauptamtlichen Lehrpersonals

2. Studentische Vertretung des Bachelorstudienganges

3. Studentische Vertretung des Masterstudienganges Kriminalistik

4. Auszubildendenvertretung

5. Vertreter/ Vertreterinnen der Lehrbeauftragten (mit beratender Stimme)