Abhandlungen

Kapitel 4: Unrechtscharakter der Urteile

Sowohl der Ablauf des Verfahrens als auch die Begründung des Urteils deuten darauf hin, dass Fritz und Elisabeth Fehrmann vor allem aus politischen und damit rechtsbeugenden Gründen zu derart hohen und drastischen Strafen verurteilt wurden.

Sie waren nicht nur angeklagt worden, sondern dabei auch von Staatsanwaltschaft und Gericht auf üble Weise beschimpft, menschlich erniedrigt und außerhalb der menschlichen Gesellschaft stehend verunglimpft worden. So formulierte Bezirksstaatsanwalt Kunkel in seinem Plädoyer zum Strafantrag: „Fehrmann ist ein Mensch, der die DDR haßt, er ist Träger einer faschistischen Ideologie, er ist ein geschworener Feind der Macht der Arbeiter und Bauern, …, und um es mit Gorki zu sagen, er ist eine verfluchte Mischung aus Pups (sic) und Schwein.“ Er sei „so verkommen, dass keine Aussicht auf Besserung besteht“. Auch in der Urteilsbegründung durch den Richter Bezirksgerichtsdirektor Ziegler, in der der Angeklagte als Teil der „hinterhältigen und verbrecherischen Pläne der klerikal-militaristischen Bonner Machthaber“ gesehen wurde, steht: „In seiner ganzen Person bietet der Angeklagte in seiner Skrupellosigkeit, seiner Hemmungslosigkeit, in seiner geistigen und moralischen Verkommenheit keine Gewähr, jemals wieder zu einem brauchbaren Bürger unseres Staates zu werden. Sowohl der Umfang und die Schwere seines Verbrechens, wie auch seine darin zum Ausdruck kommende, absolut feindliche Haltung rechtfertigen in vollem Umfange den vom Staatsanwalt gestellten Strafantrag. Neun Jahre hindurch hat der Angeklagte durch sein Verhalten sein Leben verwirkt.“ (Ähnlich auch der Tenor bei der Ablehnung des Gnadenantrages).

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