Abhandlungen

Kapitel 2: Urteilsfindung und -begründung als Ausdruck der Staatsräson einer Diktatur und Voraussetzung zur Schaffung politischen Unrechtes

Klaus Bästlein hat in der Schriftenreihe Recht und Justiz in der DDR, Band 3, in seinem Buch „Der Fall Mielke“ insbesondere auf den Seiten 29f. und 44f. den Weg zur Erwirkung politischen Unrechts durch die Staats- und Justizorgane der DDR nachgezeichnet.

Erich Mielke spielte dabei von Beginn an als einer der wesentlichen Konstrukteure des Ministeriums für Staatssicherheit eine zentrale Rolle. In der 1946 in der Sowjetischen Besatzungszone geschaffenen Deutschen Verwaltung des Innern „leitete Mielke den Aufbau der politischen Polizei, die nach außen als ‘Kommissariat 5 (K 5)’ der Kriminalpolizei firmierte.“ (Bästlein, S. 29) Aus dem Kommissariat ging dann unmittelbar das Ministerium für Staatssicherheit der DDR hervor. Bästlein weiter (unter Bezug auf Hermann Wentker, Die Neuordnung des Justizwesens der SBZ/DDR 1945-1952/53, S. 103-106 und H. Schwan, Erich Mielke, S.81): „Im Januar 1948 verfügte Erich Mielke, ‘dassdie Zusammensetzung (der Sonderstrafkammern, Anm. d. Verf.) so erfolgt, dass zum mindesten nach vorherigem Ermessen eine richtige Schuldfeststellung sichergestellt wird’. Die Sonderstrafkammern wurden zunächst als ‘politische Strafkammern’ ausgewiesen. Ab 1949 waren sie dann als ‘Strafkammern nach Befehl 201’ und ab 1951 als ‘1. Strafkammern’ zu bezeichnen. Mit diesen Sonderspruchkörpern, deren Richter schon Ende 1947 zu 59% der SED angehörten, entstand der Nukleus für die politische Strafjustiz der DDR mit ihren ‘1a-Strafsenaten’.“ (Bästlein, S. 30).

Bästlein weiter: „Die Staatssicherheit präjudizierte auch den Ausgang politischer Strafverfahren. So war die Hauptabteilung IX des MfS offizielles ‘Untersuchungsorgan’, d.h. sie führte Ermittlungen bis zur Anklagereife in eigener Regie durch. … Entscheidend war dabei der ‘Schlussbericht’ der Hauptabteilung IX, dessen Vorgaben die ‘1a’-Abteilungen der Staatsanwaltschaften zu übernehmen hatten. ‘1a’-Abteilungen und -Strafsenate bestanden bei allen Bezirksgerichten bzw. dem Obersten Gericht. Die dort tätigen Staatsanwälte und Richter wurden vom MfS überprüft und galten als absolut linientreu. Dem Politbüro blieb allerdings die Weisung zur Verhängung der Todesstrafe und die Festsetzung der Strafmaße in spektakulären Fällen vorbehalten. Im Übrigen verfolgte die Hauptabteilung IX auch den Gang des justiziellen Verfahrens. Richter und Staatsanwälte waren hier faktisch nur ‘Sprechergruppen’ der Staatssicherheit. Die Geheimpolizei wurde nicht von der Justiz kontrolliert, sondern kontrollierte umgekehrt die politische Rechtsprechung.“ (S. 45)

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